trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2026. Viel Spaß beim Lesen!
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